Allgemeine Geschäftsbedingungen der Swissbrenner GmbH, Wünnewil, Schweiz

§ 1 Geltungsbereich
1.    Unsere Geschäftsbedingungen sind für alle Kundenbeziehungen in allen Bereichen geltend und verbindlich.
2.    Abweichende Bedingungen unserer Geschäftspartner werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Nebenabreden und Abweichungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.    Unsere Waren sind zur Nutzung durch Unternehmer, wie auch Private bestimmt.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1.    Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.    Unterlagen, Prospekte, Zeichnungen, Masse, Belastbarkeitswerte, Gewichtsangaben und Muster sind so lange unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalte gemacht werden.
3.    Dies gilt insbesondere auch für Aussagen unserer Angestellten und Vertreter. Die Angestellen und Vertreter haben keine Vertretungsmacht, von diesen Bestimmungen abweichende Vereinbarungen zu treffen, ausgenommen davon sind Vertreter deren Vertretungsmacht gesetzlich unabdingbar geregelt ist, also Generalbevollmächtigte und Prokuristen.
4.    Sämtliche Abschlüsse, Vereinbarungen, Verabredungen sind erst mit der schriftlichen Vertragsbestätigung bzw. schriftlichem Vertragsabschluss verbindlich.

§ 3 Preise und Zahlungen
1.    Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftliche vereinbart, ab Werk, ohne Verpackung, Transport und Versicherung. Die Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Rechnung wird durch den geltenden Mehrwertsteuersatz erhöht.
2.    Der Preis bei Lieferung entspricht dem am Liefertag bestehenden, verbindlichen Tag. 
3.    Der Besteller versichert die Richtigkeit der Mwst-Identnummer
4.    Die Bezahlung der Rechnung ohne Abzüge hat sofort zu erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Unkorrekte Abzüge werden nachbelastet.
5.    Als Verzugszinsen werden 8% verrechnet
6.    Es besteht kein Mindestauftragswert, es entstehen dadurch auch keine Kleinmengenzuschläge.
7.    Erfolgt die Zahlung nicht nach Vereinbarung, folgt eine 1. Mahnung ohne Mahngebühren, wird diese Mahnung nicht berücksichtigt, folgt eine 2. Mahnung mit Mahngebühren von 20,- CHF, wird diese Mahnung auch nicht beglichen, wird eine 3. und letzte Mahnung mit Mahngebühren von 50,- CHF verschickt. Anschließend wird die Betreibung eingeleitet.

§ 4 Versand, Verpackung und Gefahrübergang
1.    Der Versand erfolgt ohne Verantwortung für günstigste Versandart auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
2.    Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer, die Post bzw. Kurierservice oder mit Verladungsbeginn bei Selbstabholung.
3.    Die Versendung erfolgt in den meisten Fällen in Einwegverpackungen, die nicht zurückgenommen werden.

§ 5 Lieferzeit
1.    Die Berechnung der Lieferzeit beginnt mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der endgültigen Einigung über alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten.
2.    Angeben über Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern diese nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
3.    Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferungen unserer Lieferanten.
4.    Bei Lieferverzug ist die Schadensersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
5.    Ein Rücktritt des Bestellers ist nur nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich.
6.    Teillieferungen bleiben vorbehalten und sind nach erfolgter Berechnung für sich zur Zahlung fällig.
7.    Rahmen- und Abrufaufträge haben, falls nicht anders vereinbart, eine Laufzeit von 12 Monaten ab Zugang der Auftragsbestätigung und verpflichten zur Abnahme der Gesamtmenge. Sollte bis Ende des 12. Monats die Menge nicht abgenommen sein, sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung die Restmenge zu liefern und zu berechnen.

§ 6 Zeichnungsteile und Sonderanfertigungen
1.    Bei Artikeln in Ausführung nach Muster oder Zeichnung, die eine spezielle Anfertigung erfordern, sind Minder-/Mehrlieferungen bis zu 10% zulässig eine Ausnahme gilt bei ausdrücklichem Hinweis in der Bestellung und schriftlicher Bestätigung.
2.    Bei Fertigung nach Kundenzeichnung, Muster und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und sonstige Mängel, die auf Kundenanweisung beruhen, keine Gewährleistung und keine Haftung, sofern nicht unsererseits ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt.
3.    Der Besteller übernimmt die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Wünschen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt und übernimmt die Haftung soweit möglich im Außenverhältnis, jedenfalls die unserer Haftungsfreistellung.
4.    Der Besteller stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter auch aus der Produkthaftung und wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass der Schaden ausschließlich auf der Beschaffenheit unserer Ware beruht und von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 7 Mängelrüge, Gewährleistungen, Schadensersatz, Haftung und Verfährung
1.    Bei geringen Abweichungen in Dimensionen und Ausführungen im Rahmen von technischen Toleranzen sind jegliche Gewährleistung, Schadensersatz und Haftung ausgeschlossen.
2.    Offensichtliche Mängel, die sich auf Umfang oder Qualität der Lieferungen und Leistungen beziehen, müssen unverzüglich, spätestens jedoch nach 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns direkt bei der Swissbrenner GmbH, Wünnewil geltend gemacht werden.
3.    Die Rücksendung etwa beanstandeter Ware hat nur nach unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung zu erfolgen.
4.    Bei Vorliegen eines Mangels bei fristgerechter Rüge nehmen wir nach unserer Wahl Beseitigungen des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor, sofern der Besteller nachweist, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag.
5.    Wurde zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt werden, kann der Besteller die gesetzlich vorgesehenen Rechtsgehelfe für Rücktritt, Minderung oder Selbstvornahme geltend machen.
6.    Wir sind nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
7.    Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch fehlerhafte Bedienung, natürliche Abnützung (Verschleiß), mangelnde Wartung, elektrische Einflüsse, Elementarschäden wie Blitze, Wasser etc., Eingriff oder Veränderung bzw. Verwendung und Vermischung von Teilen fremder Herkunft ohne genaue vorherige Information und unserer Zustimmung, sofern der Mangel im Zuge der Vermischung oder Verwendung aufgetreten ist, bzw. auf Inkompatibilität beruhen
8.    Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur nach folgenden Maßgaben:
-    bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch im Rahmen eines Organisationsverschuldens oder der leitenden Angestellten; 
-    bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch schuldhaftes Handeln, auch im Rahmen eines Organisationsverschuldens oder der leitenden Angestellten;
-    bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden; 
-    bei Mängeln an der Ware, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachmängel an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Jedoch ist die Haftung – ausgenommen für den Fall des Vorsatzes – auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
9.    Weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
10.    Die Garantieansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Kaufsache an den Besteller.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1.    Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus allen Geschäften, einschließlich Ansprüche aus einem etwaigen Kontokorrentverhältnis und in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrecht freigeben.
2.    Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat.
3.    A) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt an uns sein künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen nebenrechnen- einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorgehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Wir nehmen die Abtretung an.
B) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderliche Auskünfte zu erteile und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
C) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung),Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen, verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
4.    Bei Pfändung, Beschlagnehmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgebe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, dass wir dies ausdrücklich erklären. Wir sind nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Anspräche aus deren Erlös zu befriedigen.

§ 9 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wünnewil. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch bei Wechseln, Schecks und Urkunden ist das Amtsgericht Sense Bezirk Tafers. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen. Es gilt ausschließlich Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenverkauf.

§ 10 Allgemeines
Sollten einzelne Bestimmungen unserer Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der anderen Bestimmungen nicht davon berührt. Anstelle der richtigen Bestimmungen soll gelten, was von ihrem wirtschaftlichen Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt. Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes zu verarbeiten. Diese AGB ersetzen alle früheren Fassungen.